Allgemeine Geschäftsbedingungen des Planungsbüro Kammerlohr (PK)

1. Geltung
Für die Leistungen und Angebote des PK gilt deutsches Recht als vereinbart. Hierbei gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen des PK gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Abgabe des Auftrages des Bestellers aufgrund des Angebotes des PK, spätestens jedoch 14 Tage nach nicht widersprochenem Erhalt der Auftragsbestätigung, gelten die Bedingungen des PK als angenommen. Stehen den Bedingungen des PK widersprechende Bedingungen des Bestellers gegenüber, so gelten auch dann nur die Bedingungen des PK, selbst wenn das PK nicht widerspricht. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie die Bedingungen des PK abändern, gelten nur, wenn sie vom PK ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Ist der Besteller mit der vorstehenden Handhabung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich – binnen 7 Tagen - in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das PK behält sich in diesem Fall vor, den Auftrag des Bestellers zurückzuweisen.

2. Angebote und Auftragsannahme
Alle Angebote des PK sind freibleibend und unverbindlich. Zur Rechtswirksamkeit der Aufträge des Bestellers bedürfen diese auf jeden Fall der schrift-lichen oder fernschriftlichen Annahme durch das PK (Auftragsbestätigung). Das Gleiche gilt für Nebenabreden jeder Art.

3. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich in EURO (€), wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Zu den in den Auftragsbestätigungen genannten Honoraren, auch Pauschalhonoraren, Nebenkosten, Nebenkosten-pauschalen und Fahrtkosten werden grundsätzlich die am Tage der Rechnungsstellung geltenden MwSt.-Sätze und eine eventuell auftretende Sondersteuer in Rechnung gestellt. Rechnungen sind, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teilrechnungen. Der Besteller ist auf Anforderung des PK in angemessenen zeitlichen Abständen zur Zahlung von Teilrechnungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen Leistungstand entsprechen. Das PK kann bei Auftragsbestätigung bis zu 50% der Auftragsbruttosumme als Anzahlung in Rechnung stellen. Werden nach Auftragserteilung weitere Leistungen erforderlich und/oder übertragen, so werden diese gesondert auf Nachweis in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für eventuellen Mehraufwand, der die geschätzte Arbeitszeit um mehr als 10% überschreitet. Die Kosten für vom PK eventuell akzeptierte Wechsel gehen zu Lasten des Bestellers.

 

Zurückhaltung von Zahlungen oder aber die Aufrechnung seitens des Bestellers mit etwaigen Gegenansprüchen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 % monatlich über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Außerdem behält sich das PK vor, Mahngebühren in Rechnung zu stellen und ist weiters nicht verpflichtet, bei überfälligen Rechnungsbeträgen, eine Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag zu erbringen. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und das PK kann für die noch ausstehende Leistung unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung verlangen. Das gleiche gilt bei nicht eingelösten Wechseln, Schecks oder Zahlungsanweisungen.

4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises (bei Scheckzahlungen oder Überweisungen gilt das Datum, an dem das PK verlustfrei über den Rechnungsbetrag verfügen kann) behält sich das PK das Eigentum an sämtlichen von ihm geleisteten Arbeiten und gelieferten Gegenständen vor.

5. Zeichnungen / Pläne
Alle Skizzen, Zeichnungen, Ablichtungen, Maßangaben und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Folgeschäden hieraus können nicht geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Eingabepläne für fachkundige Stellen. Maßgebend sind allein die Ausführungspläne des PK in der jeweils aktuellen Version. Das PK ist berechtigt – auch nach Beendigung der Leistung - die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dem PK steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Die von PK gefertigten Unterlagen, einschließlich der EDV-Unterlagen, dürfen nur für das umseitig beschriebene Bauvorhaben verwendet werden.
Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, einschl. Scheck- und Wechselklagen, gilt der Sitz des PK mit dem Gerichtsstand Landshut.

7. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der Übrigen.

8. Im Übrigen gilt die HOAI sowie die VOB/B in der jeweils neuesten Fassung.

 

 

Design: Satz & Layout - Sven Barth